DJK TuS Hordel 1911 e.V.

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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „DJK Turn- und Sportfreunde Hordel 1911 e.V.“ abgekürzt „DJK TuS Hordel“. Der Verein wurde am 20.10.1911 gegründet.
Der Verein hat seinen Sitz in Bochum und ist in das Vereinsregister Bochum unter der Nr. 1897 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugend kraft, des FLLVW, WFV und DFB und des WTTV. Die Satzungen die ser Verbände werden anerkannt.
Die Vereinsfarben sind Grün – Weiß, das Vereinssymbol ist ein grüner Schild, der durch einen weißen von links unten nach rechts oben verlaufenden Querbalken durchtrennt wird. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke ” der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Turnieren, Jugendsport, Eltern – und Kindturnen, Fitness für Frauen. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder (Erwachsene), außer- ordentliche Mitglieder, Jugendliche vom 14. bis zum 18. Lebensjahr und Kinder unter 14 Jahren.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Hauptversammlung auf Antrag Mitglie der ernennen, die sich um die Vereinsarbeit in einem besonders hohen Maße verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitrags- und abgabenfrei.
Außerordentliche Mitglieder sind Firmen und Körperschaften. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Aufnahmeantrag bedarf der Bestätigung des Vorstandes und ggfls. des Abteilungsvorsitzenden. Der evtl. Wechsel innerhalb des Vereins von einer Abteilung in eine andere bedarf der Zustimmung der auf – nehmenden Abteilung.
Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend ab Anmeldungsdatum, wenn die Bestätigung durch den Geschäftsführer erfolgt ist. Die Satzung kann vom neuen Mitglied beim Aufnahmeverfahren eingesehen wer den. Mit der Aufnahme wird die Satzung anerkannt. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Antragsteller sich innerhalb von zwei Wochen beschwerdeführend an den erweiterten Vorstand wenden (dito bei einem abgelehnten Abteilungswechsel). Eine Ablehnung muss dem Antragsteller gegenüber auf Wunsch begründet werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei Tod endet die Mitgliedschaft mit dem Monat des Todes. Der Austritt muss dem Vorstand 4 Wochen vor Ablauf eines Geschäftshalbjahres schriftlich mitgeteilt werden und erfolgt entsprechend zum 30.06./31.12. des Jahres. Ein fristloser Austritt bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

Über einen möglichen Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand in geheimer Abstimmung. Erhebt das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss einen schriftlich einzulegenden Protest beim geschäftsführenden Vor stand, so hat der geschäftsführende Vorstand auf einer danach folgenden Sitzung des erweiterten Vorstandes über den Ausschluss ein zweites Mal abstimmen zu lassen. Bestätigt der erweiterte Vorstand seine frühere Entscheidung, so ist diese verbindlich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Bei Austritt erlöschen sämtliche Ansprüche des Ausgeschiedenen an den Verein. Alle dem Ausgeschiedenen vom Verein zur Verfügung gestellten Materialien sind umgehend zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

§ 4 Beiträge

Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird durch den Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt. Aufzunehmende Mit glieder haben dem Verein eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen. Über schriftlich eingebrachte Ausnahmewünsche entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedsbeiträge sind bei der Neuaufnahme ab Eintrittsdatum bis zum Jahresende, ansonsten jährlich im ersten Quartal des Jahres zu entrichten.
Über die Erhebung einer Aufnahmegebühr und deren Höhe entscheidet der erweiterte Vorstand. In begründeten Fällen kann auf Antrag der Beitrag eines Mitgliedes nach Abstimmung im erweiterten Vorstand für ein Geschäftsjahr erlassen werden.

§ 5 Organe des Vereins

Die ständigen Einrichtungen des Vereins sind

Die Tätigkeit in den o. a. Organen ist ehrenamtlich.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereins. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und der Jugendsprecher. Weitere jugendliche Mitglieder können als Zuhörer ohne Stimmrecht teilnehmen.
Im laufenden Geschäftsjahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Als Hauptversammlung sollte die Mitgliederversammlung im ersten Drittel des Geschäftsjahres terminiert werden.
Der Vorstand lädt zur ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse (WAZ, Ruhrnachrichten) und durch Aushang in Vereinsschaukästen (hier mit Angabe der Tagesordnung) ein.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 6 Wochen nach Eingang eines schriftlichen Antrages der Kassenprüfer oder 2/3 der Vorstandes oder 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins oder 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder einer Abteilung beim Vorstand durchzuführen. Die Beantragung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist zu begründen.

Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mindestens vierzehn Tage vor Abhaltung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die ordnungsgemäße Einladung, die Zahl der anwesenden Mitglieder und der Wortlaut der Beschlüsse (mit Stimmergebnis) fest zuhalten ist. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben und in der nächsten Versammlung zu verlesen.
Eine ordnungsgemäße einberufene Versammlung ist immer beschlussfähig (Ausnahme bei Beschlussfassung über Auflösung des Vereins). Aufgaben einer Hauptversammlung sind

Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Später gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Mitgliederversammlung, ein Beschluss über eine Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der Stimmen der Versammlung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder. Sollte dies nicht erreicht werden, ist eine zweite Versammlung mit gleicher Ladungsfrist einzuberufen, die dann unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.
Stimmengleichheit bei Sachanträgen bedeutet die Ablehnung des Antrages. Stimmengleichheit bei Personalentscheidungen kann zur zweimaligen Wiederholung der Wahl führen. Bei andauernder Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei dessen Verzicht entscheidet die Versammlung über ein anschließen des Losverfahren oder eine Vertagung der Entscheidung.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand und wird in der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Hauptkassierer.
Die Übertragung mehrerer Funktionen auf eine Person im geschäftsführenden Vorstand ist unzulässig. Geschäftsführende Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Vor sitzenden oder auf Wunsch der beiden übrigen Mitglieder statt.
Schriftliche Willenserklärungen des Vereins müssen zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes unterschrieben haben.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sind die restlichen Mitglieder befugt, die Aufgaben des Ausgeschiedenen im Vorstand neu zu verteilen (Ausnahme siehe oben), bzw. sich bis zur Neuwahl durch die Hauptversammlung zu ergänzen.
Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes weiter.
Der erweiterte Vorstand legt die grundsätzlichen Richtlinien des Vereinsbetriebes fest, soweit nicht die Hauptversammlung etwas anderes beschließt. Bei Angelegenheiten von vereinsweiter Tragweite, die über die Führung der laufenden Geschäfte hinausgeht, ist seine Entscheidung einzuholen.
Erweiterte Vorstandssitzungen sollten mindestens einmal im Vierteljahr stattfinden. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlussfassungen des erweiterten Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes oder von fünf Mitgliedern des erweiterten Vorstandes muss unverzüglich eine erweiterte Vorstandssitzung einberufen werden.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung von Vereinsaufgaben haupt- oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.
Ehrenamtspauschale:
Der Verein kann an die Mitglieder des Vorstandes und an sonstige gewählte Funktionsträger pauschale Aufwandsentschädigungen und/oder sonstige Vergütungen für ihre Tätigkeiten zahlen. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigungen beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.

§ 8 Die Abteilungen

Die Abteilungen bestehen innerhalb des Gesamtvereins und sind im Sportbetrieb und in der Kassenführung unabhängig voneinander.
Im letzten Quartal des Jahres erstellen die Abteilungen jeweils Haus haltspläne für das kommende Geschäftsjahr, die dem erweiterten Vorstand zur Beschlußfassung vorgelegt werden müssen.
Aus dem genehmigten Haushaltsplan erhalten die Abteilungen für den laufenden Sportbetrieb Teilbeträge, über die sie nach Satzung verfü gen können.
Die Abteilungen treffen sich mindestens einmal im Jahr zu einer Ab teilungsversammlung. Bei der Durchführung gelten die Bestimmun gen des § 6 entsprechend. Der geschäftsführende Vorstand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Eine Zweitschrift des Protokolls ist dem geschäftsführenden Vorstand umgehend vorzulegen.

Die Abteilungen wählen jährlich jeweils eigene Abteilungsvorstände, die aus mindestens drei Mitgliedern (u. a. dem Abteilungsvorsitzenden und dem Kassenwart) bestehen müssen. Wahlberechtigt sind die ordentlichen Angehörigen der Abteilung. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins, die für die Dauer der Wahlzeit Angehörige der entsprechenden Abteilung werden. Die gewählten Abteilungsvorstände sind in der Hauptversammlung bekanntzugeben.
Wählt eine Abteilung keinen Vorstand, kann der geschäftsführende Vorstand einen Abteilungsvorstand kommissarisch einsetzen.
Die Abteilungsvorstände sind im Rahmen ihrer Vollmachten für die sportlichen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten ihrer Abteilung zuständig. Abteilungsübergreifende Angelegenheiten müssen immer dem erweiterten Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.

Von § 8 abweichende Bestimmungen müssen in eigenen Ordnungen (z. B. Jugendordnung) schriftlich festgestellt und der Hauptversamm lung unter Angabe des Tagesordnungspunktes zum Beschlussvorge legt werden. In der Abteilungsversammlung und der Hauptversammlung gelten bei der o. a. Beschlussfassung die Bestimmungen für Satzungsänderungen im § 6 entsprechend.

§ 9 Der Vereinsjugendausschuss

Die Angelegenheiten der Jugendarbeit regelt die Vereinsjugendord nung. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und der Jugendsprecher sind Mitglieder im erweiterten Vorstand.
Der Vereinsjugendausschuss ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Er entscheidet über die Verwendung der dem Vereinsjugendausschuß zufließenden Mittel. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung und der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuss ist mit seinen Beschlüssen dem Vereins jugendtag und dem Vereinsvorstand gegenüber verantwortlich.

§ 10 Kassenprüfung

Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer, die keinem Vorstand angehören dürfen, geprüft. Die Kassenprüfer haben nach vorheriger Anmeldung das Recht zur je derzeitigen Prüfung der Kassengeschäfte.
Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei in jedem Jahr ein Wechsel eines Prüfers stattfinden sollte. Wiederwahl ist nach einem Aussetzen von einem Jahr möglich.

§ 11 Geschäftsordnung und weitere Regularien

Im Rahmen der Satzung erläßt der geschäftsführende Vorstand eine Geschäftsordnung, die die Vorstandsarbeit zuweist und regelt.
Die Abteilungsvorstände und Abteilungen können sich im Rahmen der Satzung eigene zusätzliche Regularien geben. Über diese Regularien ist der geschäftsführende Vorstand zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem unter § 6 angegebenen Stimmenquorum beschlossen werden.
Der Auflösungsantrag muß mit Einladung zur o.g. Versammlung als alleiniger Tagesordnungsspunkt gegeben werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, explizit zur Erhaltung des Sportangebots für Kinder und Jugendliche im Stadtteil Bochum-Hordel zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Die geänderte Satzung tritt nach Genehmigung durch die Hauptversammlung in Kraft.
Beschlossen in der Hauptversammlung am 02.03.2023


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